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Förderkreis

 

Der Förderkreis der Willy-Brandt-Gesamtschule e.V.

 

 

 

 

Der Förderkreis der Willy-Brandt-Gesamtschule e. V. ist seit vielen Jahren ein fester Bestandteil der Schule. Er unterstützt die Schüler und Schülerinnen bei Projekten, Fahrten, der Anschaffung von Freizeitmaterialien etc. Weiterhin wird in den unteren Jahrgängen (5/6) eine Aktion pro Schuljahr zur Förderung des sozialen Miteinanders in der Klassengemeinschaft bezuschusst; dies kann z. B. der Besuch eines Klettergartens sein.

Einen maßgeblichen Beitrag zur Finanzierung dieser Projekte leistet die Cafeteria der Schule, die von Müttern bzw. Omas ehrenamtlich betrieben wird. In der Cafeteria werden den Schülerinnen und Schülern gesunde und günstige Pausensnacks angeboten. Dieses Schulangebot gehört ebenfalls zum Tätigkeitsbereich des Förderkreises.

Der Mitgliedsbeitrag liegt bei 15 Euro pro Jahr, natürlich kann auch gerne mehr gespendet werden. Die Mitgliederversammlung findet einmal im Jahr statt, zu der jeder Angehörige des Vereins recht herzlich eingeladen ist (Termine stehen auf der Homepage). Dort kann sich, wer möchte, aktiv beteiligen oder einfach nur aus Interesse teilnehmen. Die Mitgliedschaft ist jederzeit kündbar; sie hat schriftlich zu erfolgen und erlischt nicht automatisch beim Verlassen der Schule.

Wir freuen uns sehr über jedes neue Mitglied…..

Ein Antrag auf Mitgliedschaft kann heruntergeladen werden.

Bei Fragen können Sie mich jederzeit kontaktieren unter der E-Mail Diese E-Mail-Adresse ist gegen Spambots geschützt! JavaScript muss aktiviert werden, damit sie angezeigt werden kann. oder telefonisch unter folgender Handynummer 0152/55341478

 

Ihre

Sandra Piske

 

Satzung

des Förderkreises der Willy-Brandt-Gesamtschule e. V.
Stand: 19.10.2017

Alle Funktionsbezeichnungen dieser Satzung werden in weiblicher und männlicher Form geführt.

§ 1 Name und Sitz

  1. Der Verein führt den Namen Förderkreis der Willy-Brandt-Gesamtschule Marl e.V.
  2. Er hat den Sitz in Marl und ist im Vereinsregister eingetragen.

§ 2 Vereinszweck

  1. Der Förderkreis der Willy-Brandt-Gesamtschule Marl e.V. mit Sitz in Marl verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Ziele im Sinne des Abschnitts: Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist es, die Willy-Brandt-Gesamtschule Marl zu unterstützen.
  2. Unter anderem soll der Vereinszweck erreicht werden durch:
    a) Entwicklung und Aufbau der Schule, insbesondere durch nachdrückliche Unterstützung der dazu notwendigen bildungspolitischen und administrativen Schritte.
    b) Unterstützung der Schule bei ihren Bemühungen um ergänzende Schuleinrichtungen, den Freizeitbereich der Schule, die Ausbildung der Schüler in allen Schuldisziplinen und die Unterstützung von Veranstaltungen in der Schule.
    c) Pflege und Vertiefung des Zusammenhalts zwischen Schule und Elternhaus, darüber hinaus aber auch mit ihren Freunden und Förderern.
    d) Laufenden Gedankenaustausch mit dem Schulträger, der Schulleitung und der Schulpflegschaft über die für eine gemeinsame Erörterung geeigneten Fragen.
    e) Unterstützung von Schulveranstaltungen, Schülerstudienfahrten, einer Schülerzeitschrift usw.
    f) Laufenden Gedankenaustausch mit gleichgerichteten Förderkreisen anderer Schulen zum Zwecke des gegenseitigen Gedankenaustausches.
    g) Öffentlichkeitsarbeit, um eine sachliche Information und Diskussion über Fragen der Gesamtschule und über Probleme moderner Erziehung mitzutragen.
    Die vorstehenden Aufgaben können im Rahmen der steuerbegünstigten und gemeinnützigen Zwecke durch Beschluss der Mitgliederversammlung erweitert werden, und zwar ohne Satzungsänderung.
  3. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  4. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
  5. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


§ 4 Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft können erwerben:

  1. Einzelpersonen und juristische Personen des bürgerlichen und öffentlichen Rechts, wenn sie gewillt sind, durch ideelle und materielle Hilfe den satzungsmäßigen Vereinszweck zu fördern.
  2. Die Mitgliedschaft wird erworben durch schriftliche Beitrittserklärung.
  3. Die Mitgliedschaft wird mit der Aushändigung einer Aufnahmebestätigung und Zahlung des 1. Mitgliedsbeitrages bzw. Erteilung einer Bankeinzugsermächtigung wirksam.

§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Die Rechte und Pflichten der Mitglieder ergeben sich aus der Satzung. Jedes Mitglied erhält die Satzung des Vereins.
    a) Die Mitglieder haben das Stimmrecht in der Mitgliederversammlung und sind berechtigt, dem 
    Vorstand und der Mitgliederversammlung Anträge vorzulegen.
    b) Die Mitglieder sind verpflichtet, die Belange des Vereins zu wahren, nach besten Kräften zur Verwirklichung seines Zweckes beizutragen und ihre Beiträge pünktlich zu entrichten.
  2. Jedes übertragene Amt beruht auf dem Vertrauen der Vereinsmitglieder und ist nach besten Wissen und Gewissen gemäß dem Vereinszweck in ihrem Auftrage und unter Wahrung der demokratischen Prinzipien ehrenamtlich auszuüben.

§ 6 Ende der Mitgliedschaft

1. Ein Mitglied kann jeweils zum Monatsende durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand aus dem Verein austreten.

2. Die Mitgliedschaft erlischt, wenn ein Mitglied seinen Beitrag nicht bezahlt, oder durch Ausschließung, wenn es gegen die Vereinsinteressen schwer verstoßen hat. Der Vorstand kann den vorläufigen Ausschluss aussprechen, der mit der Zustimmung der Mitgliederversammlung (einfache Mehrheit)endgültig wirksam wird.

3. Mit dem Ende der Mitgliedschaft erlischt jeder Anspruch an den Verein.

4. Eine Rückvergütung bereits gezahlter Beiträge findet nicht statt.

§ 7 Organe des Verein

Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung
b) der geschäftsführende Vorstand
c) der Beirat

§ 8 Mitgliederversammlung

Die ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt und zwar im 1. Quartal des Kalenderjahres. Die Einladung hat durch den Vorsitzenden 3 Wochen vorher unter Bekanntgabe der Tagungspunkte über die Homepage der Schule, die Tagespresse und einen Aushang in der Schule zu erfolgen. Anträge zur Mitgliederversammlung sind dem Vorstand spätestens 1 Woche vor der Mitgliederversammlung schriftlich einzureichen.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss der Vorsitzende in gleicher Form einberufen, wenn dies mit Angabe des Zwecks beantragt wird:
a) von 20 % der Mitglieder,
b) von der Mehrheit des Vorstandes,
c) vom Beirat,
d) von den Kassenprüfern

§ 9 Aufgaben der Mitgliederversammlung

  1. Wahl des Vorstandes – Die Wahl des Vorstandes erfolgt nach dem Modus:
    im geraden Jahr: 1. Vorsitzender, Kassenwart, 1 Beisitzer, 1 Beiratsmitglied gemäß § 11 Ziffer 2 im ungeraden Jahr: der stellv. Vorsitzender, Schriftführer, 1 Beisitzer, 1 Beiratsmitglied gemäß § 11 Ziffer 2
  2. Jährliche Wahl von 2 Kassenprüfern.
  3. Entgegennahme des Tätigkeitsberichtes des Vorstandes.
  4. Entgegennahme des Prüfungsberichtes der Kassenprüfer.
  5. Entlastung der Vorstandsmitglieder.
  6. Die Beschlussfassung über Satzungsänderungen und über den Mitgliedern und dem Vorstand vorgelegte Anträge.

7. Die Mitgliederversammlung fasst im Allgemeinen ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Satzungsänderungen sind mit einer Mehrheit von ¾ der anwesenden Mitglieder zu beschließen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

  1. Festsetzung der Mitgliedsbeiträge.
  2. Auflösung des Vereins.

§ 10 Der Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus:
    a) dem 1. Vorsitzenden,
    b) einem stellvertretenden Vorsitzenden,
    c) einem Schriftführer,
    d) einem Kassierer,
    e) zwei Beisitzern.
  2. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung aus dem Kreis der Mitglieder für jeweils 2 Geschäftsjahre gewählt.
  3. Bei Bedarf können von der Mitgliederversammlung weitere Vorstandsmitglieder gewählt werden.
  4. Der 1. Vorsitzende – oder der stellv. Vorsitzende - vertritt gemeinsam mit einem weiteren Vorstandsmitglied den Verein gerichtlich und außergerichtlich gemäß § 26 BGB.

5. Der Vorstand leitet den Verein gemäß dem satzungsmäßigen Zweck und den dazu durch die Mitgliederversammlung gefassten Beschlüssen. Seine Entscheidung fällt er mit einfacher Mehrheit; Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

6. Rechtsgeschäfte ab einem Betrag von 1000 € müssen vom Vorstand genehmigt werden. Rechtsgeschäfte ab einem Betrag von 5000 € müssen von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit genehmigt werden.

7. Auszahlungen aus dem Vereinsvermögen können nur durch den 1. Vorsitzenden und den Kassenwart, im Verhinderungsfall durch deren Vertreter, gemeinsam vorgenommen werden, beim Onlinebanking nur durch den Kassenwart.

8. Scheidet ein Vorstandsmitglied aus, kann der Vorstand bis zur nächsten Mitgliederversammlung ein Mitglied des Vorstandes mit der Wahrnehmung der Aufgaben betrauen.


§ 11 Der Beirat

1. Um den erforderlichen laufenden Gedankenaustausch mit dem Schulträger, der Lehrerschaft, der Schulleitung, der Schulpflegschaft und den Schülern zu sichern, wird dem Vorstand ein Beirat von 9 Mitgliedern beigeordnet.

2. Der Beirat setzt sich wie folgt zusammen:
a) 2 Mitglieder wählt die Mitgliederversammlung aus ihren Reihen.
b) 2 Mitglieder sind Lehrer der Willy-Brandt-Gesamtschule Marl, die von der Lehrerkonferenz gewählt werden.
c) 2 Mitglieder gehören der Schulpflegschaft an und werden von dieser gewählt.
d) 2 Mitglieder sind von den Schülern gewählte Mitglieder. Wenigsten 1 Schüler muss der Sekundarstufe 1 angehören.

e) 1 Mitglied wird aus den Reihen der Schulleitung von selbiger entsandt.

§ 12 Vorstand und Beirat

  1. Der Vorstand muss mindestens viermal jährlich tagen.
  2. Der Beirat kann zu allen Vorstandssitzungen (mindestens aber viermal jährlich) mit beratender Stimme eingeladen werden und erhält die Protokolle aller Vorstandssitzungen.
  3. Der Beirat übernimmt Sonderaufgaben nach vorheriger Beschlussfassung des Vorstandes.

4. Mehr als die Hälfte der Beiratsmitglieder können gemeinsam Anträge zu Vorstandssitzungen stellen.

§ 13 Kassenprüfer

  1. Die Kassenprüfer überprüfen mindestens einmal im Jahr, unvermutet und ihne besonderen Auftrag. Außerdem nach Abschluss des Geschäftsjahres und bei einem etwaigen Wechsel des Kassenwartes die Geschäftsführung und die Kasse des Vereins. Über das Ergebnis ihrer Prüfung berichten sie der Mitgliederversammlung und dem Vorstand. Der Prüfungsbericht ist schriftlich abzufassen und von beiden Kassenprüfern zu unterschreiben.
  2. Die Kassenprüfer dürfen nicht dem Vorstand angehören oder mit einem Vorstandsmitglied verwandt oder verschwägert sein.

§ 14 Vorstandssitzungen

1. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen, die vom 1. Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter mit einer Frist von mindestens einer Woche einberufen werden müssen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.

  1. In dringenden Fällen kann auch schriftlich oder telefonisch abgestimmt werden, wenn alle Mitglieder des Vorstandes diesem Verfahren zustimmen.
  2. Vorstandsmitglieder dürfen bei Angelegenheiten nicht beratend oder entscheidend mitwirken, wenn die Entscheidung ihnen selbst oder nahen Verwandten einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil bringen kann.
  3. Vorstandssitzungen sind einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Hälfte der Vorstandsmitglieder unter Angabe des Zweckes und der Gründe schriftlich eine Einberufung vom 1. Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter verlangen.

§ 15 Protokollführung

  1. Über jede Mitgliederversammlung oder Vorstandssitzung ist ein Protokoll zu führen; in ihm sind die gefassten Beschlüsse im Wortlaut und das Ergebnis der Wahlen niederzulegen. Das Protokoll der Mitgliederversammlung ist von dem jeweiligen Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen; die Anwesenheitsliste ist dem Protokoll beizufügen.
    Das Protokoll der Vorstandssitzung wird nur vom Schriftführer unterzeichnet.

2. Das Protokoll ist in der nächsten gleichartigen Versammlung oder Sitzung den Teilnehmern zur Kenntnis zu geben und von diesen zu genehmigen. Die erfolgte Genehmigung oder etwaige Einwendungen gegen das Protokoll sind in dem nächsten Protokoll aufzunehmen.

§ 16 Geschäftsführung: Geschäfts- und Kassenordnung

1. Einzelheiten der Geschäfts- und Kassenführung werden durch den Vorstand geregelt.

2. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder. Sie haben keinen Anspruch aus dem Vereinsvermögen, auch nicht bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins.

3. Notwendige Barauslagen (z. B. Fahrtkosten) können auf Antrag erstattet werden.

§ 17 Ehrenmitglieder

Wer den Verein in besonderem Maße ideell oder materiell unterstützt, kann auf Antrag von der Mitgliederversammlung zum Ehrenmitglied ernannt werden.

§ 18 Auflösung des Vereins

1.  Die Auflösung kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 9/10 der erschienenen Mitglieder beschlossen werden.

2.  Für die Liquidation des Vereinsvermögens sind von der außerordentlichen Mitgliederversammlung 3 Liquidatoren zu bestellen.

3.  Bei der Auflösung oder des Wegfalls seines bisherigen Zweckes entscheidet die Mitgliederversammlung mit einer 2/3 Mehrheit über die Verwendung des Vereinsvermögens im Sinne von § 2.

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